Zur Vermeidung von Infektionen oder Verseuchungen unserer Mitarbeiter fordern wir bei der
Einsendung von Ultraschallbädern, -geräten und deren Zubehör, gebraucht oder ungebraucht, die
„Bescheinigung der Dekontamination“. Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1, §2 haben wir
„… Maßnahmen zur Verhütung von … Gesundheitsgefahren (für die Mitarbeiter) … zu treffen.“
Mitgeltende Vorschriften sind die Arbeitsstättenverordnung ArbStättV und die Medizinprodukterichtlinie
93/42/EWG.
Vor der Einsendung sind daher Ultraschallbäder, -geräte und deren Zubehör gemäß den geltenden
Vorschriften zu dekontaminieren, d. h. zu reinigen und ggf. zu desinfizieren.
Die Dekontamination (Reinigung und ggf. Desinfektion) ist mit dem Formular „Bescheinigung der
Dekontamination“ zu dokumentieren. Die unterschriebene Bescheinigung ist sichtbar außen an der
Verpackung der Sendung anzubringen.
„Bescheinigung der Dekontamination“ hier herunterladen.
Bei nicht vollständig ausgefüllter oder fehlender „Bescheinigung der Dekontamination“ an der
Verpackung der Sendung behalten wir uns zum Schutz der Mitarbeiter das Recht der Annahmeverweigerung
vor. Wir veranlassen die Rücksendung auf Kosten des Einsenders.
Für die Forderung der Dekontamination (Reinigung und ggf. Desinfektion) von Ultraschallbädern,
-geräten und deren Zubehör spielt der Grund der Einsendung keine Rolle. Die Einsendung kann
zur Rückgabe, Prüfung, Wartung, Reparatur oder aus einer Leihstellung erfolgen. Für alle an der
Einsendung beteiligten Personen besteht beim Umgang mit der kontaminierten Einsendung stets
eine Gesundheitsgefährdung. Dabei kann die Kontamination beispielsweise erfolgt sein durch:
Reste von infektiösem Material, Körperflüssigkeiten oder Arzneimitteln aus dem Bereich der Medizin
Ätzende, toxische, biologisch gefährliche (Mikroorganismen) oder radioaktive Stoffe aus anderen Bereichen.