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Ultraschallreinigung von Piercingzubehör: Rechtssichere Aufbereitung nach Infektionsschutzgesetz und KRINKO

Wer ein Piercingstudio mit Mehrwegwerkzeug betreibt, bewegt sich in einem hygienerechtlichen Spannungsfeld: Die Zangen und Klemmen sind formal keine Medizinprodukte, trotzdem gelten für ihre Aufbereitung de facto die strengsten Standards des deutschen Hygienerechts. Wer das unterschätzt, riskiert bei der nächsten Begehung nicht nur eine Beanstandung, sondern im Wiederholungsfall die Betriebserlaubnis.

Kein Medizinprodukt — und trotzdem Kritisch B

Piercingzangen und Klemmen fallen nicht unter die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR 2017/745). Für viele Betreiber klingt das wie eine Entlastung. Es ist eine Falle. Denn was zählt, ist nicht die Produktkategorie, sondern was mit dem Instrument passiert: Beim Piercen wird gesunde Haut durchtrennt. Das ist ein invasiver Eingriff — und Gesundheitsämter bewerten ihn bei Begehungen nach den KRINKO-Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Die gelten als allgemein anerkannte Regeln der Hygiene im Sinne des § 36 IfSG, unabhängig vom Medizinproduktestatus des Werkzeugs.

Das Ergebnis: Piercingwerkzeuge mit Gelenken, Rillen und Blutkontakt fallen in die Risikoklasse Kritisch B — eine Aufbereitungsstufe mit erhöhten Anforderungen.

Was Kritisch B konkret fordert:

Was das Infektionsschutzgesetz vom Studiobetreiber verlangt

§ 36 IfSG verpflichtet Betriebe, in denen durch Dienstleistungen Haut verletzt wird, zur Einhaltung der anerkannten Hygieneregeln. Die zuständige Behörde ist das kommunale Gesundheitsamt.

Was das Gesundheitsamt bei Begehungen konkret prüft:

Ein häufig unterschätzter Punkt: Das Gesundheitsamt bewertet nicht nur den Ist-Zustand am Begehungstag, sondern die Plausibilität des gesamten Konzepts. Ein Studio ohne Ultraschallbad und ohne VAH-gelistete Chemie hat strukturell kein valides Aufbereitungskonzept — auch wenn die Zangen am Begehungstag sauber aussehen.

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Warum der Autoklav allein nicht ausreicht

Das ist der häufigste Irrtum im Studioalltag — und die häufigste Beanstandung bei Begehungen. Ein Autoklav sterilisiert. Er entfernt keine organischen Rückstände. Blut und Wundsekret, die nach der Verwendung in Gelenken oder Riffelungen einer Piercingzange haften, werden durch die Hitze nicht abgelöst — sie werden denaturiert und fest mit dem Material verbunden. Das Ergebnis ist „steriler Schmutz“: keine lebenden Keime, aber biologische Rückstände, die bei der nächsten Verwendung eine Entzündungsreaktion auslösen können.

Das Ultraschallbad löst genau dieses Problem: Akustische Kavitation — Millionen von Mikroblasen, die unter Druck kollabieren — erzeugt mechanische Reinigungskräfte, die organisches Material berührungslos aus Gelenken, Rillen und Oberflächen lösen. Kein manuelles Bürsten erreicht diese Wirkung in schwer zugänglichen Strukturen.

Der valide Prozess in vier Schritten:

1.Ultraschallreinigung

SONOREX RK 31 + STAMMOPUR 24 (Reinigung und Desinfektion in einem Schritt, 2 %, 5 min) oder STAMMOPUR R (zur reinen Vorreinigung)

2.Spülung

fließendes Leitungswasser

3.Desinfektion

VAH-gelistetes Präparat mit eiweißlösender Wirkung (dieser separate Schritt entfällt, wenn bereits das Kombipräparat STAMMOPUR 24 verwendet wurde)

4.Sterilisation

Dampfsterilisation im Autoklaven

VAH-Listung: Warum nicht jeder Reiniger für Kritisch B zulässig ist

VAH-gelistete Präparate haben ihr Wirkspektrum unter standardisierten Bedingungen nachgewiesen. Für Instrumente mit Blutkontakt sind ausschließlich Präparate geeignet, die eiweißlösende Eigenschaften haben — weil Blutproteine die Wirksamkeit vieler Desinfektionsmittel erheblich reduzieren. Einfache Haushaltsreiniger oder nicht gelistete Produkte sind für diesen Anwendungsbereich nicht zulässig. Wer sie einsetzt, kann bei einer Begehung keine ordnungsgemäße Desinfektion nachweisen — auch wenn danach autoklaviert wird.

BANDELIN bietet zwei aufeinander abgestimmte Präparate:

STAMMOPUR 24

Reinigung und chemische Desinfektion in einem Schritt, VAH-gelistet, eiweißlösend, 2 %, 5 min

STAMMOPUR R

reines Reinigungskonzentrat für die Voranwendung, wenn separat desinfiziert wird

Für Kombistudios gilt: TICKOPUR R 33 eignet sich für Tattoo-Equipment mit Farbpigmentverschmutzung — aber nicht als Präparat für Instrumente mit Blutkontakt. Piercing- und Tattoo-Equipment sollte grundsätzlich in getrennten Bädern mit der jeweils passenden Chemie aufbereitet werden.

Typische Beanstandungen bei Begehungen — und wie man sie vermeidet

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Häufige Fragen zur hygienerechtlichen Aufbereitung im Piercingstudio

Nicht unmittelbar — aber faktisch ja. § 36 IfSG fordert die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Hygiene“. Die KRINKO-Empfehlungen sind genau das: der wissenschaftliche Konsens. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass seine Methode gleichwertig ist — das ist in der Praxis kaum leistbar.

Drei Schritte mit unterschiedlichen Wirkzielen, die nicht austauschbar sind. Reinigung entfernt sichtbare Verschmutzungen. Desinfektion reduziert die Keimzahl auf ein definiertes Maß. Sterilisation tötet alle Mikroorganismen einschließlich Sporen ab. Jeder Schritt setzt den vorherigen voraus: Desinfektion ist bei verschmutzten Instrumenten wirkungslos, weil organisches Material die Chemie blockiert. Sterilisation ist bei nicht desinfizierten Instrumenten unvollständig. Die Reihenfolge ist nicht verhandelbar.

Ja. § 36 IfSG verpflichtet Betriebe, in denen Haut durch Dienstleistungen verletzt wird, zur Erstellung und Umsetzung eines schriftlichen Hygieneplans. Er muss die konkret verwendeten Geräte, Chemikalien, Konzentrationen und Einwirkzeiten benennen und regelmäßig aktualisiert werden.

Bei leichten formalen Mängeln wird eine Nachbesserungsfrist gesetzt. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann das Gesundheitsamt die vorübergehende Schließung anordnen. Lässt sich ein Aufbereitungsfehler mit einer Infektion beim Kunden in Verbindung bringen, kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen hinzu. Das persönliche Haftungsrisiko des Betreibers ist erheblich.

Ja. Das Ultraschallverfahren ist in den KRINKO-Empfehlungen als anerkannte Methode für die maschinelle Vorreinigung von Instrumenten mit komplexer Geometrie beschrieben. Voraussetzung ist ein Gerät mit homogenem Schallfeld und definierten Leistungsparametern sowie ein zugelassenes Reinigungspräparat in der vorgeschriebenen Konzentration. Günstige Consumer-Geräte ohne Herstellervalidierung sind für den professionellen Aufbereitungsprozess nicht geeignet und gelten bei einer Begehung nicht als Nachweis.

Die Aufbereitungspflichten entfallen vollständig — aber nur, wenn die Instrumente vom Hersteller als Einwegartikel deklariert sind und nach einmaliger Verwendung tatsächlich entsorgt werden. Einwegware darf nicht aufbereitet und wiederverwendet werden. Das wäre eine Zweckentfremdung, die ihrerseits gegen das Hygienerecht verstößt.

Nur wenn er nachweislich steril verpackt geliefert wurde und die Verpackung bis unmittelbar vor dem Einsetzen intakt war. Schmuck ohne Sterilverpackung — auch wenn neu und unbenutzt — muss vollständig aufbereitet werden: Ultraschallreinigung zur Entfernung von Fertigungsrückständen wie Polierpasten, anschließend Desinfektion und Sterilisation.

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Wir – ein Berliner Familienunternehmen in dritter Generation – sind spezialisiert auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Ultraschallgeräten, entsprechendem Zubehör sowie anwendungsspezifischen Reinigungs- und Desinfektionspräparaten. Die hohe Fertigungstiefe, eine moderne Produktionsstätte und motivierte Mitarbeiter zeichnen uns aus und sind Garanten für ständig neue Qualitätsprodukte.

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