Ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 90a BGB) offenbart ein rechtliches Paradoxon: „Tiere sind keine Sachen.“ Doch im selben Atemzug schränkt das Gesetz ein, dass auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
In der Vergangenheit führte dieser juristische Hintergrund mitunter zu einer fatalen mentalen Abkürzung: Wenn ein Tier im Schadensersatzfall – etwa bei einem postoperativen Infekt – oft noch wie ein beschädigter Sachwert behandelt wird, warum sollte man dann bei der Praxishygiene denselben extremen Aufwand betreiben wie im humanmedizinischen OP? Reicht es bei einem „Gegenstand“ nicht aus, das chirurgische Besteck nach der Nutzung einfach gründlich unter dem Wasserhahn abzubürsten?
Dieser „Sache“-Irrglaube ist heute ein massives Haftungs- und Reputationsrisiko. Wer bei der Instrumentenaufbereitung spart, verkennt die moderne Realität. Erstens hat sich die Rechtsprechung längst gewandelt: Gerichte sprechen Tierhaltern heute bei Behandlungsfehlern Schadensersatzsummen (z. B. für teure Nachbehandlungen bei Sepsis) zu, die den reinen „Anschaffungswert“ des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. Ein Tier ist für den Besitzer ein Familienmitglied, kein austauschbarer Gebrauchsgegenstand.




